
Fragen
und Antworten
Unterrichtszeiten
Wie sind die Unterrichtszeiten an der GGS Wildbergerhütte?
1. Stunde: 08.00 Uhr - 08.45 Uhr
2. Stunde: 08.45 Uhr - 09.30 Uhr
Frühstückspause: 09.30 Uhr - 09.40 Uhr
Hofpause: 09.40 Uhr - 09.55 Uhr
3. Stunde: 09.55 Uhr - 10.40 Uhr
4. Stunde: 10.40 Uhr - 11.25 Uhr
Hofpause: 11.25 Uhr - 11.40 Uhr
5. Stunde: 11.40 Uhr - 12.25 Uhr
6. Stunde: 12.25 Uhr - 13.10 Uhr ​
Frühaufsicht
Ist es möglich, dass mein Kind bereits vor Unterrichtsbeginn zur Schule kommt?
Alle Schülerinnen und Schüler werden ab 07.45 Uhr von einer Lehrkraft auf dem Schulhof beaufsichtigt. Sollte Ihr Kind vor dieser Uhrzeit das Schulgelände betreten, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.
Bringen und Abholen mit dem Auto
Was sollte ich beachten, wenn ich mein Kind mit dem Auto bringe oder abhole?
Wir bitten darum, dass Sie Ihr Kind über die Mühlenbergstraße bringen und/oder abholen (also auf der Seite des Busparkplatzes). Aus Sicherheitsgründen hat die Schulkonferenz sich einstimmig gegen die Anfahrt über das letzte Stück der Schulstraße ausgesprochen. Ausnahme: Schulfest, Informationsabende, Sitzungen etc.
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Kann ich auf den Parkplätzen vor der Schwimmhalle parken?
Im Zeitraum 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr sind die Parkflächen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule und Kita vorbehalten. Wenn Sie Ihr Kind mit dem Auto bringen oder abholen, nutzen Sie bitte den Kiss and Ride Parkstreifen auf der Seite des Busparkplatzes. Noch besser: Ihr Kind geht zu Fuß oder fährt mit dem Bus!
Teilnahme am Unterricht / Fernbleiben vom Unterricht
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Was muss ich tun, wenn mein Kind nicht die Schule besuchen kann?
Ist Ihr Kind durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen Sie uns bitte umgehend unter der Rufnummer 02297 - 520. Sollte das Büro nicht besetzt sein, sprechen Sie bitte auf den Anrufbeantworter und nennen dabei deutlich Ihren Namen sowie den Namen und die Klasse Ihres Kindes. Alternativ können Sie das Formular Online Entschuldigung nutzen.
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Ich habe mein Kind bereits mündlich, per Online Entschuldigung oder per E-Mail entschuldigt.
Benötigt die Schule zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung?
Ja! Lassen Sie der Klassenleitung immer eine schriftliche Entschuldigung zukommen. In der Regel bringt Ihr
Kind diese mit, sobald es wieder die Schule besucht. Die von Ihnen unterschriebene Entschuldigung muss
den Zeitraum und Grund für das Schulversäumnis enthalten.
Eine Vorlage finden Sie hier:
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Wann kann ich mein Kind vom Unterricht beurlauben lassen?
Kann mein Kind unmittelbar vor oder nach den Ferien vom Unterricht befreit werden?
Für eine Beurlaubung vom Unterricht bedarf es eines „wichtigen Grundes“. Eine Beurlaubung ist zum Beispiel aus persönlichen Gründen möglich, bei religiösen Feiern, bei Hochzeit, Geburt oder auch bei schweren Erkrankungen oder bei einem Todesfall in der Familie. Auch die Teilnahme an Wettbewerben, künstlerischen Aufführungen oder Sportveranstaltungen kann ein Grund für eine Beurlaubung sein. Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen. Ein Beurlaubungsantrag ist von den Eltern so frühzeitig schriftlich
über die Klassenleitung an die Schulleitung zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.
Kann ich mein Kind vom Religionsunterricht befreien?
Ihr Kind ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund Ihrer Erklärung befreit. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Anschließend werden Sie über die Befreiung informiert.
Muss mein Kind bei extremen Wetterverhältnissen (z.B. Schnee, Glatteis oder Sturm) die Schule besuchen?
Bei extremen Witterungsverhältnissen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist und informieren die Schule unverzüglich darüber, dass ihr Kind am betreffenden Tag insofern am Unterricht nicht teilnehmen wird.
Ab welcher Temperatur gibt es Hitzefrei?
Bei großer Wärme in den Schulräumen entscheidet die Schulleitung, ob Hitzefrei gegeben wird. Anhaltspunkt ist eine Raumtemperatur von mehr als 27° C. Bei weniger als 25° C ist Hitzefrei nicht zulässig.
Hausaufgaben
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Wie lange sollte die Bearbeitung der Hausaufgaben dauern?
Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, von den Klassen 1/2 in
30 Minuten und den Klassen 3/4 in 45 Minuten erledigt werden können.
Wie sollte mein Kind seine Hausaufgaben erledigen?
Ihr Kind sollte nach Möglichkeit über einen festen und ruhigen Arbeitsplatz verfügen, an dem es ungestört und selbstständig seine Hausaufgaben erledigen kann. Sie sollten während der Hausaufgaben nicht neben Ihrem Kind sitzen. Hat Ihr Kind Schwierigkeiten bei der Erledigung seiner Hausaufgaben, sprechen Sie bitte zeitnah Ihre Klassenleitung an.
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Müssen Hausaufgaben von den Lehrkräften nachgesehen werden?
Hausaufgaben werden regelmäßig von der jeweiligen Lehrkraft überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Das pädagogische Personal der OGS und der Betreuung "8 bis 13" ist dagegen nicht dazu verpflichtet.
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Sind Hausaufgaben während der Ferien zulässig?
Ferien dienen der Erholung der Kinder. Hausaufgaben während der Schulferien sind daher nur in Ausnahmefällen und auf freiwilliger Basis möglich, zum Beispiel wenn im Schuljahr bei einem Kind große Fehlzeiten aus Krankheitsgründen vorliegen und die Aufgaben dazu dienen sollen, versäumten Unterrichtsstoff nachzuarbeiten, um so die weitere Mitarbeit sicherzustellen. Ansonsten sind Hausaufgaben während der Ferien unzulässig.
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Dürfen Hausaufgaben benotet werden?
Hausaufgaben sollen die individuelle Förderung unterstützen und können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. Hausaufgaben werden regelmäßig überprüft und für die weitere Arbeit im Unterricht ausgewertet. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung.
Schuleingangsphase
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Was bedeutet Schuleingangsphase?
Die Klassen 1 und 2 werden in NRW als sogenannte "Schuleingangsphase" geführt. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann aber auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden - das hängt davon ab wie viel Zeit eine Schülerin oder ein Schüler benötigt, um die in den Richtlinien und Lehrplänen formulierten Kompetenzerwartungen der Schuleingangsphase zu erreichen. Wichtig: Der Besuch im dritten Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Es handelt sich hierbei nicht um "Sitzenbleiben".
Warum erhält mein Kind kein Halbjahreszeugnis?
In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis.
Umgang mit Medien, Handy & Co.
Gibt es an der GGS Wildbergerhütte eine Handyordnung?
Ja, die Schulkonferenz hat eine Handyordnung verabschiedet. In dieser ist vorrangig der Umgang mit Handys und Smartwatches an unserer Schule geregelt.
Die Handyordnung finden Sie hier:
​​​​​​​​​​Kommuniziert die GGS Wildbergerhütte über WhatsApp oder andere Messenger?
Nein! Alle schulischen Infos erhalten Sie über Elternbriefe, per E-Mail, bei Informationsveranstaltungen, bei den Klassenpflegschaften, im persönlichen Gespräch oder über Ihre Klassenpflegschaftsvorsitzenden. Sollten Eltern eine Gruppe bei WhatsApp einrichten (sogenannte "Klassen"-WhatsApp), übernimmt die Schule keine Verantwortung für die kommunizierten Inhalte oder mögliche Fehlinformationen. Die Lehrerinnen und Lehrer der GGS Wildbergerhütte nutzen WhatsApp oder andere Messenger nicht zur Kommunikation mit Eltern.
Wie kann ich mein Kind dabei unterstützen, dass es Smartphone, Internet & Co. sinnvoll nutzt und worauf sollte ich generell bei der Medienerziehung achten?
Gerne möchten wir Sie auf die Internetseite www.schau-hin.info hinweisen. Der Medienratgeber informiert Sie über aktuelle Entwicklungen der Medienwelt und Wissenswertes zu den verschiedenen Medienthemen, wie z.B. Smartphone/Tablet, Soziale Netzwerke, Games, Apps, Medienzeiten und Streaming. SCHAU HIN! gibt Ihnen Orientierung in der digitalen Medienwelt und konkrete, alltagstaugliche Tipps, wie Sie den Medienkonsum Ihres Kindes kompetent begleiten können.
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Wie ist das private Fotografieren bei Schulveranstaltungen zu bewerten?
Bei Schulveranstaltungen, wie Einschulung, Abschlussfeiern, Schulfesten, u. ä, möchten Eltern, Freunde und Verwandte häufig Fotos von ihren Kindern machen oder auch Schülerinnen und Schüler sich untereinander fotografieren. Problematisch kann es jedoch werden, wenn solche Fotos in soziale Netzwerke eingestellt werden und auf ihnen auch fremde Kinder identifizierbar zu erkennen sind. Denn die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen sind regelmäßig verletzt, wenn Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Des Weiteren gilt: Die Schulleitung kann bei einzelnen Schulveranstaltungen auf Grundlage ihres Hausrechts gemäß § 59 SchulG das Fotografieren einschränken oder gar gänzlich untersagen.
